Hinweisgebersystem

MEDTRON AG

Die Medtron AG stellt einen geschützten Meldekanal für Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bereit.
Das Hinweisgebersystem wird technisch über die geschützte Meldeplattform der AD-PART-Unternehmensgruppe bereitgestellt. Die Plattform kann auch anonym genutzt werden. Eingehende Hinweise werden vertraulich behandelt. Zugriff hat lediglich die damit beauftragten Rechtsanwälte der W+ST.
Nach Eingang eines Hinweises erfolgt eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen, sofern ein Kommunikationsweg besteht. Eine Rückmeldung zu geplanten oder ergriffenen Folgemaßnahmen erfolgt spätestens innerhalb von drei Monaten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Das Hinweisgebersystem ist kein allgemeiner Beschwerdekanal für operative Alltagsprobleme, Gehaltsfragen oder normale Teamkonflikte ohne Rechtsbezug. Solche Themen sollten weiterhin über die bekannten Führungs-, HR- oder Fachprozesse geklärt werden.

Mit Klick auf den folgenden Link werden Sie zur geschützten Meldeplattform der AD-PART-Unternehmensgruppe weitergeleitet. Diese Plattform wird für die Entgegennahme von Hinweisen mit Bezug zur Medtron AG genutzt.
Sie verlassen hiermit die Website der Medtron AG. Die Bearbeitung Ihres Hinweises erfolgt weiterhin nach dem Hinweisgeberverfahren der Medtron AG und unter Wahrung der Vertraulichkeit.

Hinweisgebersystem der MEDTRON AG.


FAQ zum Hinweisgebersystem

Allgemeine Grundlagen

Ein sicherer Kanal für die Meldung von Missständen in Organisationen.

Beschäftigte, Bewerber, ehemalige Mitarbeiter sowie Lieferanten und Dienstleister.

Straftaten, bußgeldbewehrte Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Verletzungen von EU-Recht.

Meldewege und Verfahren

Interne Meldestellen werden vom Arbeitgeber eingerichtet. Externe Stellen sind staatliche Behörden.

Ja, für Unternehmen und Behörden ab 50 Beschäftigten.

Eingangsbestätigung nach maximal 7 Tagen. Prüfung des Vorwurfs. Rückmeldung zu Folgemaßnahmen innerhalb von 3 Monaten.

Schutz und Vertraulichkeit

Ja, das Gesetz verbietet jegliche Repressalien wie Kündigung, Abmahnung oder Benachteiligung.

Die Identität wird streng vertraulich behandelt. Anonyme Meldekanäle sollten vom Arbeitgeber angeboten werden.

Ja, die bewusste Meldung unwahrer Informationen führt zum Verlust des Schutzes und verpflichtet zu Schadensersatz.

Information zu staatlichen externen Meldestellen (§ 13 Abs. 2 HinSchG)

Im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gibt es in Deutschland drei zentrale, dauerhaft eingerichtete staatliche externe Meldestellen.

Die zentrale externe Meldestelle des Bundes

Ort: Angesiedelt beim Bundesamt für Justiz (BfJ).
Zuständigkeit: Sie ist die allgemeine Anlaufstelle für alle Meldungen, sofern keine spezialisierte Meldestelle zuständig ist.

Die externen Meldestellen der Länder

Ort: Eingerichtet durch die jeweiligen Bundesländer.
Zuständigkeit: Für Meldungen, die den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltung oder der jeweiligen Kommunen betreffen.

Spezialisierte externe Meldestellen des Bundes

Finanzdienstleistungen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Verstöße im Finanz-, Banken- und Versicherungssektor.
Kartellrecht: Das Bundeskartellamt (BKartA) für Meldungen zu wettbewerbsbeschränkenden Praktiken und Marktmanipulationen.